Grundsätzliches

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   Pflegestufe 3

   Pflegesachleistungen/
   Pflegegeld

Grundsätzliches

Jenseits von schwerer Krankheit oder plötzlichen Ereignissen gibt es den schleichenden Beginn einer Pflegebedürftigkeit. Oft sind es Kleinigkeiten, die andeuten, dass jemand, der vielleicht sogar alleine lebt, im Alltag nicht mehr alleine zurecht kommt und zum Pflegefall wird. Hier einige Anzeichen, die darauf deuten lassen, dass jemand zumindest zeitweise Hilfe benötigt.

  • Sie finden die Wohnung des Pflegebedürftigen in einem unaufgeräumten Zustand vor, obwohl dies früher anders war.

  • Die Kleidung ist verschmutzt und zerknittert, dies kann bedeuten, dass der Pflegebedürftige Schwierigkeiten hat, sich an- und auszuziehen. Oftmals fällt das der Person gar nicht auf, weil auch sein Zeitgefühl in Mitleidenschaft gezogen wurde.

  • Der Betroffene berichtet nicht mehr aus dem Alltag und von sonst üblichen Treffen mit Freunden, sondern erzählt immer das gleiche und redet immer nur über so genannte "Allgemeinplätze", wie z.B. das Wetter war schlecht oder gut. Das bedeutet: Er verlässt vermutlich nicht mehr sein Zuhause. Neue Informationen in Gesprächen können somit nicht mehr auftauchen. Auch ein plötzlicher Themenwechsel des älteren Menschen in einer Unterhaltung deutet darauf hin, dass er sich nicht mehr ausreichend konzentrieren kann.

  • Auch in vielen alltäglichen Situationen können Sie gut erkennen, dass ein älterer Mensch zum Pflegefall geworden ist, weil er z.B. nicht mehr weiß, dass er an der Kasse des Supermarktes sein Portemonnaie griffbereit haben sollte, oder der Betroffene möchte einen Kaffee machen, geht dafür aber nicht in die Küche sondern in die Toilette. Heißt: die Person findet sich schlichtweg im Alltag nicht mehr alleine zurecht.

Wichtig! Diese Merkmale allein reichen jedoch noch nicht aus, um gesetzlich als
pflegebedürftig eingestuft zu werden. Die Einstufung nimmt der MDK (Medizinischer Dienst
der Krankenkassen) vor.

Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten pflegebedürftigen Menschen zu helfen:

  • Mangelnde Mobilität kann z. B. durch Fahr- und Begleitdiensten begegnet werden.

  • Kann oder will jemand nicht mehr selbst kochen, kann er z. B. Essen auf Rädern in Anspruch nehmen.

  • Fehlende soziale Kontakte können durch Seniorenclubs belebt werden.

  • Ist die Person mit der Haushaltsführung aus körperlichen oder geistigen Gründen überfordert, bleibt häufig nur betreutes Wohnen oder der Umzug in ein Seniorenheim.

Am 01. Januar 1995 wurde die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung durch die Einführung der Pflegeversicherung geschlossen. Den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland wird seitdem ein Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit gewährt, den es vorher nicht gab.

In der sozialen Pflegeversicherung sind die gesetzlich Krankenversicherten versichert. Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind und ihre Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit aus so genannten Sondersystemen herleiten, in die soziale Pflegeversicherung eingebunden. Es handelt sich um folgende Personengruppen:

  • Personen mit Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • Bezieher von Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen

  • Bezieher von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge

  • Bezieher von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen der Krankenhilfe im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

  • Krankenversorgungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz

  • Soldaten auf Zeit

Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Der private Pflegeversicherungsvertrag muss dabei für die Versicherten selbst und deren Angehörige Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen.

Für die Pflegeversicherung ist die Pflegekasse zuständig, bei der die Krankenkasse besteht.

Pflegebedürftig sind nach dem Gesetz Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des tägliches Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.

Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen haben alle, die in den letzten 5 Jahren durchgängig kranken- und pflegeversichert waren.

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