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Grundsätzliches
Jenseits von schwerer Krankheit oder plötzlichen
Ereignissen gibt es den schleichenden Beginn einer Pflegebedürftigkeit.
Oft sind es Kleinigkeiten, die andeuten, dass jemand, der
vielleicht sogar alleine lebt, im Alltag nicht mehr alleine
zurecht kommt und zum Pflegefall wird. Hier einige Anzeichen,
die darauf deuten lassen, dass jemand zumindest zeitweise
Hilfe benötigt.
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Sie finden die Wohnung des Pflegebedürftigen
in einem unaufgeräumten Zustand vor, obwohl dies
früher anders war.
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Die Kleidung ist verschmutzt und zerknittert,
dies kann bedeuten, dass der Pflegebedürftige Schwierigkeiten
hat, sich an- und auszuziehen. Oftmals fällt das
der Person gar nicht auf, weil auch sein Zeitgefühl
in Mitleidenschaft gezogen wurde.
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Der Betroffene berichtet nicht mehr aus
dem Alltag und von sonst üblichen Treffen mit Freunden,
sondern erzählt immer das gleiche und redet immer
nur über so genannte "Allgemeinplätze",
wie z.B. das Wetter war schlecht oder gut. Das bedeutet:
Er verlässt vermutlich nicht mehr sein Zuhause. Neue
Informationen in Gesprächen können somit nicht
mehr auftauchen. Auch ein plötzlicher Themenwechsel
des älteren Menschen in einer Unterhaltung deutet
darauf hin, dass er sich nicht mehr ausreichend konzentrieren
kann.
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Auch in vielen alltäglichen Situationen
können Sie gut erkennen, dass ein älterer Mensch
zum Pflegefall geworden ist, weil er z.B. nicht mehr weiß,
dass er an der Kasse des Supermarktes sein Portemonnaie
griffbereit haben sollte, oder der Betroffene möchte
einen Kaffee machen, geht dafür aber nicht in die
Küche sondern in die Toilette. Heißt: die Person
findet sich schlichtweg im Alltag nicht mehr alleine zurecht.
Wichtig! Diese Merkmale allein reichen jedoch
noch nicht aus, um gesetzlich als
pflegebedürftig eingestuft zu werden. Die Einstufung
nimmt der MDK (Medizinischer Dienst
der Krankenkassen) vor.
Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten
pflegebedürftigen Menschen zu helfen:
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Mangelnde Mobilität kann z. B. durch Fahr- und Begleitdiensten
begegnet werden.
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Kann oder will jemand nicht mehr selbst kochen, kann
er z. B. Essen auf Rädern in Anspruch nehmen.
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Fehlende soziale Kontakte können durch Seniorenclubs
belebt werden.
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Ist die Person mit der Haushaltsführung aus körperlichen
oder geistigen Gründen überfordert, bleibt häufig
nur betreutes Wohnen oder der Umzug in ein Seniorenheim.
Am 01. Januar 1995 wurde die letzte große
Lücke in der sozialen Versorgung durch die Einführung
der Pflegeversicherung geschlossen. Den Bürgern der Bundesrepublik
Deutschland wird seitdem ein Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit
gewährt, den es vorher nicht gab.
In der sozialen Pflegeversicherung sind die
gesetzlich Krankenversicherten versichert. Darüber hinaus
werden bestimmte Personengruppen, die weder gesetzlich noch
privat krankenversichert sind und ihre Ansprüche auf
Leistungen bei Krankheit aus so genannten Sondersystemen herleiten,
in die soziale Pflegeversicherung eingebunden. Es handelt
sich um folgende Personengruppen:
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Personen mit Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung
nach dem Bundesversorgungsgesetz
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Bezieher von Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen
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Bezieher von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
im Rahmen der Kriegsopferfürsorge
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Bezieher von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt
und Leistungen der Krankenhilfe im Rahmen der Kinder-
und Jugendhilfe
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Krankenversorgungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz
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Soldaten auf Zeit
Privat Krankenversicherte sind verpflichtet,
einen privaten Pflegeversicherungsvertrag bei einem privaten
Versicherungsunternehmen abzuschließen. Der private
Pflegeversicherungsvertrag muss dabei für die Versicherten
selbst und deren Angehörige Vertragsleistungen vorsehen,
die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
entsprechen.
Für die Pflegeversicherung ist die Pflegekasse
zuständig, bei der die Krankenkasse besteht.
Pflegebedürftig sind nach dem Gesetz
Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des tägliches Lebens auf Dauer, voraussichtlich
für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren
Maße der Hilfe bedürfen.
Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen
haben alle, die in den letzten 5 Jahren durchgängig kranken-
und pflegeversichert waren.
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