Grundsätzliches

Pflegestufe 1

   Pflegestufe 2

   Pflegestufe 3

   Pflegesachleistungen/
   Pflegegeld

Pflegestufe 1

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1x täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Zu den "Verrichtungen des täglichen Lebens" die bei der Festsetzung der Pflegestufe eine Rolle spielen, gehören in der Praxis leider nicht alle wirklich notwendigen Verrichtungen, sondern nur diejenigen, die im Gesetz benannt sind. Pflegerische Verrichtungen des täglichen Lebens entsprechend dem Pflegeversicherungsgesetz sind:

  • Waschen, Baden, Duschen

  • Zahnpflege und Mundpflege, Kämmen, Rasieren

  • Mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung

  • Darm- und Blasenentleerung

  • Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern im Bett

  • An- und Auskleiden

  • Unvermeidbare Gänge außer Haus


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